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Dienstag, Oktober 14, 2025
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Mindestausbildungsvergütung steigt 2026 auf 724 Euro

Mindestausbildungsvergütung steigt 2026 auf 724 EuroMindestausbildungsvergütung steigt 2026 auf 724 Euro

Anstieg um 6,2 Prozent im Vergleich zu 2025

Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat die Sätze der Mindestausbildungsvergütung gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) für das Jahr 2026 entsprechend dem gesetzlichen Anpassungsmechanismus berechnet. Die Veröffentlichung der neuen Sätze durch das zuständige Bundesministerium ist am 10. Oktober im Bundesgesetzblatt erfolgt. Für Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen nach BBiG oder Handwerksordnung, die ihre Ausbildung zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 beginnen, steigt die Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr um knapp 6,2 Prozent. Damit gelten folgende monatliche Mindestvergütungen:

• 724 Euro im ersten Ausbildungsjahr
• 854 Euro im zweiten Ausbildungsjahr
• 977 Euro im dritten Ausbildungsjahr
• 1014 Euro im vierten Ausbildungsjahr

Die Mindestausbildungsvergütung gilt seit 2020 und ist eine gesetzlich festgelegte Untergrenze für die monatliche Ausbildungsvergütung. Im Jahr 2025 liegt der Satz im ersten Ausbildungsjahr bei 682 Euro. Sieht ein Tarifvertrag eine Ausbildungsvergütung unterhalb der Mindestausbildungsvergütung vor, dürfen sich tarifgebundene Ausbildungsbetriebe nach diesem Tarifvertrag richten. Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt zusätzlich zur Mindestausbildungsvergütung, dass ihre Vergütung die für ihre Branche und Region geltenden tariflichen Sätze um maximal 20 Prozent unterschreiten darf.

Das BBiG sieht vor, dass die Mindestausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr jährlich angepasst wird. Sie richtet sich nach der Steigerung der durchschnittlichen Ausbildungsvergütungen in den beiden vorangegangenen Jahren. Für das zweite bis vierte Ausbildungsjahr gibt es gesetzlich festgelegte prozentuale Aufschläge auf die Mindestvergütung des ersten Ausbildungsjahres. Sie betragen 18 Prozent für das zweite Ausbildungsjahr, 35 Prozent für das dritte Ausbildungsjahr und 40 Prozent für das vierte Ausbildungsjahr.

Seit Herbst 2023 nimmt das BIBB die Fortschreibung der Mindestausbildungsvergütung vor. Auswertungen zeigen, dass seit der Einführung der Mindestausbildungsvergütung im Jahr 2020 für drei bis vier Prozent der neu abgeschlossenen Ausbildungsverhältnisse im ersten Ausbildungsjahr eine Vergütung in Höhe der Mindestausbildungsvergütung vereinbart worden ist. Dabei variiert der Anteil der Verträge auf Höhe der Mindestausbildungsvergütung sowohl zwischen Ausbildungsbereichen und -berufen als auch Regionen stark.

Der weitaus größte Teil der Auszubildenden erhält eine Ausbildungsvergütung deutlich oberhalb der Mindestausbildungsvergütung. So erhielten im Jahr 2024 nach Berechnungen des BIBB die Auszubildenden in tarifgebundenen Betrieben über alle Ausbildungsjahre hinweg im Durchschnitt eine Ausbildungsvergütung von 1.133 Euro brutto im Monat. Auch hier zeigen sich zum Teil erhebliche Abweichungen vom Durchschnittswert je nach Zuständigkeitsbereich und Ausbildungsberuf.

Weitere Informationen:

  • Mindestausbildungsvergütung:

www.bibb.de/mindestausbildungsverguetung

  • Datengrundlage und Berechnungsmethodik:

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/a1_Datengrundlage_Methodik_Mindestausbildungsverguetung_241002.pdf

  • Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt

https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/235/VO.html

  • Entwicklung der Mindestausbildungsvergütung seit 2020 inBIBB-Datenreport 2024, Kapitel A 9.1.3, Seite 236-239, unter

www.bibb.de/datenreport/de/189191.php

  • Sinkende Ungleichheit in vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen:

https://www.bibb.de/dienst/publikationen/de/20221